Art. 84 WG
Wechselgesetz
Wechselgesetz
Bundesrecht
DRITTER TEIL – Ergänzende Vorschriften → ERSTER ABSCHNITT – Protest
Art. 84 WG – Zahlung an Protestbeamten
1Der Wechsel kann an den Protestbeamten bezahlt werden. 2Die Befugnis des Protestbeamten zur Annahme der Zahlung kann nicht ausgeschlossen werden.