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Art. 84 WG
Wechselgesetz
Bundesrecht

DRITTER TEIL – Ergänzende Vorschriften → ERSTER ABSCHNITT – Protest

Titel: Wechselgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 4133-1
Normtyp: Gesetz

Art. 84 WG – Zahlung an Protestbeamten

1Der Wechsel kann an den Protestbeamten bezahlt werden. 2Die Befugnis des Protestbeamten zur Annahme der Zahlung kann nicht ausgeschlossen werden.