Art. 83 WG
Wechselgesetz
Wechselgesetz
Bundesrecht
DRITTER TEIL – Ergänzende Vorschriften → ERSTER ABSCHNITT – Protest
Art. 83 WG – Mehrfache Aufforderung
Muss eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Personen oder von derselben Person mehrfach verlangt werden, so ist über die mehrfache Aufforderung nur eine Protesturkunde erforderlich.