Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 79 WG - Protestbeamte

Bibliographie

Titel
Wechselgesetz
Redaktionelle Abkürzung
WG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4133-1

(1) Jeder Protest muss durch einen Notar oder Gerichtsbeamten aufgenommen werden.

(2) (weggefallen)