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Art. 75 WG
Wechselgesetz
Bundesrecht

ZWEITER TEIL – Eigener Wechsel

Titel: Wechselgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 4133-1
Normtyp: Gesetz

Art. 75 WG – Bestandteile

Der eigene Wechsel enthält:

  1. 1.
    die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
  2. 2.
    das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
  3. 3.
    die Angabe der Verfallzeit;
  4. 4.
    die Angabe des Zahlungsortes;
  5. 5.
    den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
  6. 6.
    die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
  7. 7.
    die Unterschrift des Ausstellers.