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Art. 73 WG
Wechselgesetz
Bundesrecht

ERSTER TEIL – Gezogener Wechsel → ZWÖLFTER ABSCHNITT – Allgemeine Vorschriften

Titel: Wechselgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 4133-1
Normtyp: Gesetz

Art. 73 WG – Fristenberechnung

Bei der Berechnung der gesetzlichen oder im Wechsel bestimmten Fristen wird der Tag, von dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.