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Art. 69 WG
Wechselgesetz
Bundesrecht

ERSTER TEIL – Gezogener Wechsel → ZEHNTER ABSCHNITT – Änderungen

Titel: Wechselgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 4133-1
Normtyp: Gesetz

Art. 69 WG – Haftung

Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften diejenigen, die nach der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Texte; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Texte.