Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 67 WG
Wechselgesetz
Bundesrecht

NEUNTER ABSCHNITT – Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels; Wechselabschriften → 2. – Abschriften

Titel: Wechselgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 4133-1
Normtyp: Gesetz

Art. 67 WG – Herstellung/Inhalt

(1) Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, Abschriften davon herzustellen.

(2) 1Die Abschrift muss die Urschrift mit den Indossamenten und allen anderen darauf befindlichen Vermerken genau wiedergeben. 2Es muss angegeben sein, wie weit die Abschrift reicht.

(3) Die Abschrift kann auf dieselbe Weise und mit denselben Wirkungen indossiert und mit einer Bürgschaftserklärung versehen werden wie die Urschrift.