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Art. 61 WG
Wechselgesetz
Bundesrecht

ACHTER ABSCHNITT – Ehreneintritt → 3. – Ehrenzahlung

Titel: Wechselgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 4133-1
Normtyp: Gesetz

Art. 61 WG – Zurückweisung

Weist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Rückgriff gegen diejenigen, die frei geworden wären.