Art. 57 WG
Wechselgesetz
Wechselgesetz
Bundesrecht
ACHTER ABSCHNITT – Ehreneintritt → 2. – Ehrenannahme
Art. 57 WG – Form
1Die Ehrenannahme wird auf dem Wechsel vermerkt; sie ist von demjenigen, der zu Ehren annimmt, zu unterschreiben. 2In der Annahmeerklärung ist anzugeben, für wen die Ehrenannahme stattfindet; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.