Wechselgesetz
ERSTER TEIL – Gezogener Wechsel → SIEBENTER ABSCHNITT – Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung
Art. 53 WG – Fristversäumnis
(1) Mit der Versäumung der Fristen
- für
die Vorlegung eines Wechsels, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet,
- für
die Erhebung des Protestes mangels Annahme oder mangels Zahlung,
- für
die Vorlegung zur Zahlung im Falle des Vermerkes "ohne Kosten"
verliert der Inhaber seine Rechte gegen die Indossanten, den Aussteller und alle anderen Wechselverpflichteten, mit Ausnahme des Annehmers.
(2) Versäumt der Inhaber die vom Aussteller für die Vorlegung zur Annahme vorgeschriebene Frist, so verliert er das Recht, mangels Annahme und mangels Zahlung Rückgriff zu nehmen, sofern nicht der Wortlaut des Vermerkes ergibt, dass der Aussteller nur die Haftung für die Annahme hat ausschließen wollen.
(3) Ist die Frist für die Vorlegung in einem Indossament enthalten, so kann sich nur der Indossant darauf berufen.