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Art. 38 WG
Wechselgesetz
Bundesrecht

ERSTER TEIL – Gezogener Wechsel → SECHSTER ABSCHNITT – Zahlung

Titel: Wechselgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 4133-1
Normtyp: Gesetz

Art. 38 WG – Vorlegung *)

*)

Art. 38 Abs. 3: Vgl. WSchAbrStV 4132-4

(1) Der Inhaber eines Wechsels, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, hat den Wechsel am Zahlungstag oder an einem der beiden folgenden Werktage zur Zahlung vorzulegen.

(2) Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt, welche Einrichtungen als Abrechnungsstellen anzusehen sind und unter welchen Voraussetzungen die Einlieferung erfolgen kann.

Zu Artikel 38: Geändert durch G vom 19. 4. 2006 (BGBl I S. 866) und V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).