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§ 5 WFNG NRW
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 2 – Förderung

Titel: Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: WFNG NRW
Gliederungs-Nr.: 237
Normtyp: Gesetz

§ 5 WFNG NRW – Fördergrundsätze

(1) Bei der Förderung sind zu berücksichtigen:

  1. 1.

    die örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse,

  2. 2.

    die besonderen Anforderungen des zu unterstützenden Personenkreises,

  3. 3.

    die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen,

  4. 4.

    die Anforderungen des barrierefreien Bauens,

  5. 5.

    der sparsame Umgang mit Grund und Boden und Ressourcen schonende Bauweisen,

  6. 6.

    der Beitrag des genossenschaftlichen Wohnens für die Entwicklung von eigentumsähnlichen Wohnformen,

  7. 7.

    integrierte Wohnraum- und Stadtentwicklungskonzepte und

  8. 8.

    Anforderung an klimaschutzgerechtes Bauen und Modernisieren.

(2) Die öffentliche Wohnraumförderung ist eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. Die Förderung wird für einen angemessenen Zeitraum festgelegt und erfolgt in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren. Sie muss dem Förderzweck angemessen sein.