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§ 44 WFNG NRW
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 9 – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: WFNG NRW
Gliederungs-Nr.: 237
Normtyp: Gesetz

§ 44 WFNG NRW – Fortgeltung von Bundesrecht

(1) Durch dieses Gesetz werden das Wohnraumförderungsgesetz und das Wohnungsbindungsgesetz gemäß Artikel 125a Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz ersetzt. Dies gilt nicht für

  1. 1.

    § 48 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a WoFG, soweit auf § 42 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 88 Absatz 3 des II. WoBauG (Bilanzierung von Aufwendungsdarlehen und Annuitätsdarlehen) verwiesen ist,

  2. 2.
  3. 3.

(3) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes, des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, des Wohnungsbindungsgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen gelten fort. Verfahren, die auf der Grundlage der in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften bis zum 31. Dezember 2009 förmlich eingeleitet werden, sind nach den bis zum 31. Dezember 2009geltenden Vorschriften abzuschließen.

(4) Ist bei der Bestimmung der Einkommensgrenze auf § 25 Absatz 2 II. WoBauG, § 9 Absatz 2 WoFG, § 9 Absatz 2 WoFG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Abweichung von Einkommensgrenzen (VO WoFG NRW) vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 648), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 948), Bezug genommen worden, so gilt stattdessen § 13.