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§ 4 WFNG NRW
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 1 – Geltungsbereich, Ziele, Aufgaben

Titel: Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: WFNG NRW
Gliederungs-Nr.: 237
Normtyp: Gesetz

§ 4 WFNG NRW – Beteiligung der Kommunen

(1) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände wirken bei der sozialen Wohnraumförderung zusammen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände können hierfür eigene Mittel verwenden und dabei dieses Gesetz zugrunde legen.

(2) Das Land soll die wohnungspolitischen Belange der Gemeinden und der Gemeindeverbände bei der sozialen Wohnraumförderung berücksichtigen; dies gilt insbesondere, wenn diese sich mit eigenen Mitteln an der Förderung beteiligen. Sofern die Gemeinden und Gemeindeverbände ihre wohnungspolitischen Belange in einem Handlungskonzept darlegen und beschließen, soll das Land die daraus abgeleiteten Maßnahmen besonders berücksichtigen.

(3) Die zuständige Stelle soll Wohnungssuchende, soweit sie der Hilfe bedürfen, bei der Beschaffung einer ihren wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Wohnung unterstützen. Ein Rechtsanspruch auf die Beschaffung einer Wohnung besteht nicht.