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§ 11 WFNG NRW
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 2 – Förderung

Titel: Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: WFNG NRW
Gliederungs-Nr.: 237
Normtyp: Gesetz

§ 11 WFNG NRW – Durchführung und Absicherung der Fördermittelvergabe

(1) Auf Basis der Förderzusage gewährt oder vermittelt die NRW.BANK Darlehen oder gibt Zuschüsse aus oder übernimmt Bürgschaften. Hierzu schließt sie im eigenen Namen die Verträge über die Gewährung von Darlehen, Bürgschaften oder Zuschüssen ab. Sie erwirkt nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen die dingliche Sicherung der Darlehen und veranlasst die Auszahlung der Darlehen und Zuschüsse. Sie übernimmt die Bürgschaften nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen. Die NRW.BANK verwaltet die gewährten Darlehen und Zuschüsse sowie die übernommenen Bürgschaften.

(2) Die NRW.BANK kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes bei der Gewährung und Verwaltung von Darlehen und Zuschüssen sowie der Übernahme von Bürgschaften vom Darlehensnehmer oder Zuschussempfänger einmalige und laufende Verwaltungskostenbeiträge erheben. Die Höhe der Verwaltungskostenbeiträge bestimmt auf Vorschlag des Vorstandes der NRW.BANK das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium.

(3) Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit für die Bewilligung von Bürgschaften zugunsten der NRW.BANK durch Rechtsverordnung einer Landesmittelbehörde für den Bereich des Landes übertragen. Die Landesmittelbehörde bewilligt Bürgschaften in diesen Fällen im Namen und für Rechnung des Landes bis zu einem im Haushaltsgesetz festgelegten Höchstbetrag.