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Anlage 7 WeinV
Weinverordnung 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Weinverordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WeinV
Gliederungs-Nr.: 2125-5-7-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 7 WeinV – Gehalt an Stoffen

Anlage 7
(zu § 13 Absatz 1)

  1. 1.

    Wein,

  2. 2.

    Traubenmost,

  3. 3.

    teilweise gegorener Traubenmost,

  4. 4.

    Perlwein,

  5. 5.

    Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,

  6. 6.

    Schaumwein,

  7. 7.

    Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,

  8. 8.

    Likörwein,

  9. 9.

    weinhaltige Getränke,

  10. 10.

    aromatisierte Weine,

  11. 11.

    aromatisierte weinhaltige Getränke und

  12. 12.

    aromatisierte weinhaltige Cocktails

dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Stoffen aufweisen, der, mit Ausnahme des in Buchstabe h genannten Gehalts bei den in Nummer 2 und 3 aufgeführten Erzeugnissen, folgende Werte übersteigt:

  Milligramm in einem Liter
a)Aluminium8,00
b)Arsen0,10
c)Blei0,25
d)Bor, berechnet als Borsäure80
e)Brom, gesamtes1,00
f)Fluor 
 a)nicht aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen1
 b)aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen3
g)Cadmium0,01
h)Kupfer2,00
i)Zink5,00
j)Zinn1,00
k)Trichlormethan0,10
l)Trichlorethen0,10
m)Tetrachlorethen0,10
n)Trichlormethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen zusammen0,20.

Der in Satz 1 genannte Wert für Blei gilt für Wein, Schaumwein, aromatisierten Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails, soweit die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus der Ernte 2000 oder früheren Ernten stammen.