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§ 44 WeinV
Weinverordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Bezeichnung und Aufmachung

Titel: Weinverordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WeinV
Gliederungs-Nr.: 2125-5-7-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44 WeinV – Kumulierungsverbot
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 dürfen bei Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nur dann gleichzeitig angewendet werden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.

(2) Artikel 49 Absatz 1, Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 55 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 dürfen bei Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nur dann gleichzeitig angewendet werden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses aus der kleineren geografischen Einheit als dem bestimmten Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.