Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 WeinV - Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien
(zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)

Bibliographie

Titel
Weinverordnung 
Redaktionelle Abkürzung
WeinV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-5-7-1

(1) Der Nachweis, dass das in § 7b Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes festgelegte Prioritätskriterium erfüllt ist, ist durch Vorlage

  1. 1.

    eines Auszugs aus der Weinbaukartei, sofern die jeweilige zu beantragende Fläche in der Weinbaukartei enthalten ist und die Weinbaukartei eine Aussage über die Hangneigung enthält, oder

  2. 2.

    einer Bescheinigung eines öffentlich bestellten Sachverständigen für Landvermessungen oder

  3. 3.

    eines Auszugs aus dem Landwirtschaftlichen Informations-System der Länder oder

  4. 4.

    einer Bescheinigung einer für die Landvermessung oder die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Landesbehörde

zu erbringen.

(2) Es ist die durchschnittliche Hangneigung des Flurstücks der zur Bepflanzung beantragten Fläche zu ermitteln.