§ 14 WeinV
Weinverordnung
Weinverordnung
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Verarbeitung
§ 14 WeinV – Hygienische Anforderungen
(zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 des Weingesetzes)
Erzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der Anforderungen des § 3 der Lebensmittelhygiene-Verordnung gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, gelagert, verwertet oder in den Verkehr gebracht werden.