Gesetze

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§ 52a WeinG
Weingesetz
Bundesrecht

10. Abschnitt – Verbraucherinformation und Destillation in Krisenfällen

Titel: Weingesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WeinG
Gliederungs-Nr.: 2125-5-7
Normtyp: Gesetz

§ 52a WeinG – Verbraucherinformation

Für die Verbraucherinformation gilt das Verbraucherinformationsgesetz entsprechend.