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§ 5 WeinG
Weingesetz
Bundesrecht

2. Abschnitt – Genehmigungssystem für Rebpflanzungen, Anbauregelungen

Titel: Weingesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WeinG
Gliederungs-Nr.: 2125-5-7
Normtyp: Gesetz

§ 5 WeinG – Anerkennung der für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. geeigneten Rebflächen

Rebflächen in den in § 3 Absatz 1 genannten bestimmten Anbaugebieten, die zulässigerweise mit Reben zur Erzeugung von Wein bepflanzt sind oder bepflanzt werden, gelten als zur Erzeugung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. geeignet.