§ 5 WeinG
Weingesetz
Weingesetz
Bundesrecht
2. Abschnitt – Genehmigungssystem für Rebpflanzungen, Anbauregelungen
§ 5 WeinG – Anerkennung der für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. geeigneten Rebflächen
Rebflächen in den in § 3 Absatz 1 genannten bestimmten Anbaugebieten, die zulässigerweise mit Reben zur Erzeugung von Wein bepflanzt sind oder bepflanzt werden, gelten als zur Erzeugung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. geeignet.