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§ 49 WeinG
Weingesetz
Bundesrecht

9. Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften

Titel: Weingesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WeinG
Gliederungs-Nr.: 2125-5-7
Normtyp: Gesetz

§ 49 WeinG – Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.

    entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder entgegen § 9a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost, Jungwein oder Wein in einer anderen als der dort genannten Menge an andere abgibt, verwendet oder verwertet,

  2. 1a.

    entgegen § 9 Absatz 1 Satz 4 eine gesonderte Berechnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

  3. 2.

    entgegen § 11 Absatz 1 Satz 6 den dort genannten Alkohol zu anderen als industriellen Zwecken verwendet,

  4. 3.

    einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 oder 3 Nummer 4, § 15 Nummer 4 oder 5, § 16 Absatz 1a Nummer 3 oder Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3, § 17 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

  5. 3a.

    entgegen § 22b Absatz 2 im geschäftlichen Verkehr eine geografische Bezeichnung benutzt,

  6. 4.

    entgegen § 25 Absatz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder dafür wirbt,

  7. 4a.

    entgegen § 25 Absatz 2 ein Erzeugnis liefert,

  8. 5.

    entgegen § 26 Absatz 2 ein Getränk, das mit einem Erzeugnis verwechselt werden kann, ohne ein Erzeugnis zu sein oder eine Vormischung für ein solches Getränk, verarbeitet, in den Verkehr bringt oder einführt,

  9. 5a.

    entgegen § 27 Absatz 1a ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,

  10. 6.

    entgegen einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ein Erzeugnis mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr bringt, einführt, ausführt oder zum Gegenstand der Werbung macht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder

  11. 7.

    einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 3 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

§ 59 Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a und c, Nummer 10 und 11 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt für Erzeugnisse nach § 2 Nummer 1 entsprechend.