§ 45 WeinG - Wirtschaftsplan
Bibliographie
- Titel
- Weingesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- WeinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-5-7
Der Deutsche Weinfonds hat für die Bewirtschaftung seiner Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.