§ 41 WeinG
Weingesetz
Weingesetz
Bundesrecht
8. Abschnitt – Absatzförderung
§ 41 WeinG – Satzung
Der Verwaltungsrat beschließt über die Satzung des Deutschen Weinfonds. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.