§ 30 WeinG - Begleitpapiere
Bibliographie
- Titel
- Weingesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- WeinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-5-7
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung
- 1.
vorzuschreiben, dass Erzeugnisse nur mit einem Begleitpapier in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden dürfen sowie
- 2.
das Nähere über Art, Form, Inhalt und Verwendung von Begleitpapieren zu regeln.