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§ 30 WeinG
Weingesetz
Bundesrecht

6. Abschnitt – Überwachung

Titel: Weingesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WeinG
Gliederungs-Nr.: 2125-5-7
Normtyp: Gesetz

§ 30 WeinG – Begleitpapiere

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung

  1. 1.

    vorzuschreiben, dass Erzeugnisse nur mit einem Begleitpapier in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden dürfen sowie

  2. 2.

    das Nähere über Art, Form, Inhalt und Verwendung von Begleitpapieren zu regeln.