§ 30 WeinG
Weingesetz
Weingesetz
Bundesrecht
6. Abschnitt – Überwachung
§ 30 WeinG – Begleitpapiere
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung
- 1.
vorzuschreiben, dass Erzeugnisse nur mit einem Begleitpapier in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden dürfen sowie
- 2.
das Nähere über Art, Form, Inhalt und Verwendung von Begleitpapieren zu regeln.