Weingesetz
6. Abschnitt – Überwachung
§ 29 WeinG – Weinbuchführung
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung vorzuschreiben, dass
- 1.
über das Verarbeiten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr Buch zu führen ist und die zugehörigen Unterlagen einschließlich der Begleitpapiere aufzubewahren sind,
- 2.
Behältnisse, die Erzeugnisse enthalten, mit Merkzeichen zu versehen und diese Merkzeichen in die Buchführung einzutragen sind,
- 3.
über analytische Untersuchungen von Erzeugnissen Analysenbücher zu führen sind.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Art und Umfang der Buchführung näher geregelt werden; dabei können insbesondere Eintragungen vorgeschrieben werden über
- 1.
die Rebflächen, ihre Erträge und den Zeitpunkt der Lese,
- 2.
den Gehalt der Erzeugnisse an Zucker, Alkohol, Säure und sonstigen Stoffen,
- 3.
Menge, Art, Herkunft und Beschaffenheit
- a)
bezogener, verwendeter, hergestellter oder abgegebener Erzeugnisse,
- b)
zugesetzter Stoffe,
- c)
bezogener oder abgegebener Stoffe, die beim Verarbeiten von Erzeugnissen zugesetzt werden dürfen oder für deren Verarbeitung in Betracht kommen,
- d)
abgegebener oder bezogener Weinhefe,
- 4.
Name (Firma) und Anschrift der Lieferanten und der Abnehmer von Erzeugnissen und sonstigen Stoffen,
- 5.
angewandte Verfahren,
- 6.
Herkunft, Rebsorte, Jahrgang und vorgenommene Verschnitte,
- 7.
das Abfüllen,
- 8.
die Bezeichnungen und sonstigen Angaben, unter denen die Erzeugnisse bezogen oder abgegeben werden,
- 9.
erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung.