§ 26a WeinG
Weingesetz
Weingesetz
Bundesrecht
5. Abschnitt – Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung
§ 26a WeinG – Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung
Die Regelungen des Abschnitts 9a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten entsprechend.