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§ 18 WeinG
Weingesetz
Bundesrecht

4. Abschnitt – Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A. und Landwein

Titel: Weingesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WeinG
Gliederungs-Nr.: 2125-5-7
Normtyp: Gesetz

§ 18 WeinG

(weggefallen)