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§ 22 WBO
Wehrbeschwerdeordnung
Bundesrecht
Titel: Wehrbeschwerdeordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WBO
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 WBO – Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr

Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.

Zu § 22: Neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1583) (26. 7. 2012).