§ 15 WBO
Wehrbeschwerdeordnung
Wehrbeschwerdeordnung
Bundesrecht
§ 15 WBO – Verfahren bei Beendigung des Dienstverhältnisses
Die Fortführung des Verfahrens wird nicht dadurch berührt, dass nach Einlegung der Beschwerde das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endigt.