§ 14 WBOWehrbeschwerdeordnungBundesrechtTitel: WehrbeschwerdeordnungNormgeber: BundRedaktionelle Abkürzung: WBOGliederungs-Nr.: 52-1Normtyp: Gesetz§ 14 WBO – Umfang der UntersuchungDie Untersuchung der Beschwerde ist stets darauf zu erstrecken, ob mangelnde Dienstaufsicht oder sonstige Mängel im dienstlichen Bereich vorliegen.Drucken