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§ 6 WBG
Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: WBG
Gliederungs-Nr.: 223-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 WBG – Programmförderung

(1) Das Land Bremen kann den anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 als Regelförderung zu den Kosten für Bildungsveranstaltungen Zuschüsse in Höhe von bis zu 100 Prozent gewähren. An die Stelle von Zuschüssen kann die einvernehmliche Überlassung von hauptberuflichem pädagogischem Personal treten.

(2) Das Land Bremen kann Einrichtungen der Weiterbildung besondere Zuschüsse als Einzelförderungen gewähren für

  1. 1.

    Modellvorhaben,

  2. 2.

    besondere Schwerpunktmaßnahmen und

  3. 3.

    die Ausstattung und Unterhaltung von kooperativ genutzten Bildungsstätten und Arbeitsräumen.