§ 13 WBG
Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
Landesrecht Bremen
§ 13 WBG – Weiterbildung und Hochschulen
(1) Die Hochschulen des Landes Bremen wirken bei der Entwicklung der Weiterbildung insbesondere durch erwachsenenpädagogische Forschung, Lehre und Ausbildung sowie wissenschaftliche Weiterbildung mit.
(2) Bei der Aus- und Fortbildung von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern arbeiten Hochschulen und Einrichtungen der Weiterbildung zusammen.