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§ 12 WBG
Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: WBG
Gliederungs-Nr.: 223-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 WBG – Fachberatung

Die Senatorin für Kinder und Bildung stellt sicher, dass Einrichtungen der Weiterbildung bei der Qualitätssicherung, der Evaluation und Angebotsentwicklung unterstützt werden. Diese Unterstützung soll unter Nutzung vorhandenen Fachpotenzials im Lande Bremen sowie unter Einbeziehung der Wissenschaft und möglichst in Kooperation mit überregionalen Einrichtungen entwickelt werden.