Gesetze

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§ 4 WBeauftrG
Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes - WBeauftrG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes - WBeauftrG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WBeauftrG
Gliederungs-Nr.: 50-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 WBeauftrG – Amtshilfe

Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, dem Wehrbeauftragten bei der Durchführung der erforderlichen Erhebungen Amtshilfe zu leisten.