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§ 9 WaStrG
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen

Titel: Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WaStrG
Gliederungs-Nr.: 0940-9
Normtyp: Gesetz

§ 9 WaStrG – Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen

(1) Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen, die notwendig sind, um für die Schifffahrt nachteilige Veränderungen des Gewässerbettes zu verhindern oder zu beseitigen, bedürfen der vorherigen Planfeststellung. Die §§ 14 bis 21 sind anzuwenden.

(2) (aufgehoben)