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§ 9 WasSiG
Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WasSiG
Gliederungs-Nr.: 753-4
Normtyp: Gesetz

§ 9 WasSiG – Instandhaltung und Änderung

(1) Der Leistungspflichtige hat die Anlagen, zu deren Bau, Umbau oder Erhaltung der Verpflichtungsbescheid verpflichtet, ordnungsgemäß zu warten und betriebsfähig zu halten.

(2) Der Inhaber einer der in Absatz 1 genannten Anlagen, der die Anlage wesentlich ändern will, hat dies der zuständigen Behörde unter Beifügung der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Änderung untersagen, wenn dadurch die Zwecke des § 1 gefährdet werden. Mit der Ausführung des anzeigepflichtigen Vorhabens darf zwei Monate nach Eingang der Anzeige begonnen werden, sofern die zuständige Behörde das Vorhaben auf Grund des Satzes 2 nicht untersagt. Die Vorschriften, nach denen die Ausführung des Vorhabens einer behördlichen Genehmigung bedarf, bleiben unberührt.