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§ 5 WasSiG
Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WasSiG
Gliederungs-Nr.: 753-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 WasSiG – Entscheidung über die Leistungspflicht

(1) Die zuständige Behörde bestimmt Art und Umfang der Leistungspflicht sowie den Leistungspflichtigen durch Verpflichtungsbescheid. Sie kann im Verpflichtungsbescheid Näheres über die Ausführung der Leistungspflicht bestimmen.

(2) Bedarf die Maßnahme, zu der der Verpflichtungsbescheid verpflichtet, oder die Erfüllung der Verpflichtung nach § 9 Abs. 1 einer Genehmigung oder Erlaubnis nach den wasserrechtlichen Vorschriften, einer Baugenehmigung oder einer sonstigen behördlichen Genehmigung, so entscheidet über diese Genehmigung oder Erlaubnis die nach § 26 zuständige Behörde. Sie hat die für die Genehmigung oder Erlaubnis geltenden Verfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden.

(3) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung verlangen, dass diejenigen, die sie als Leistungspflichtige in Aussicht genommen hat, die für den Verpflichtungsbescheid erforderlichen Unterlagen, insbesondere Lageplan, Zeichnungen, Kostenanschlag, Nachweisungen und Beschreibungen, einreichen.