§ 8 WahlO Post
Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post)
Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Schlussbestimmung
§ 8 WahlO Post
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen vom 26. Juni 1995 (BGBl. I S. 871) außer Kraft.