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§ 7 WahlO Post
Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Verzicht der Beamten auf eine eigene Wählergruppe

Titel: Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WahlO Post
Gliederungs-Nr.: 900-10-4-22
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 WahlO Post

Haben die Beamtinnen und Beamten auf die Bildung einer eigenen Gruppe verzichtet, findet die Wahlordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass das Wahlausschreiben (§§ 3, 31 und 36 Abs. 3 Wahlordnung) zusätzlich die Angabe zu enthalten hat, dass die Beamtinnen und Beamten auf die Bildung einer eigenen Gruppe verzichtet haben.