Gesetze

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§ 39a WaffG
Waffengesetz (WaffG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Umgang mit Waffen oder Munition → Unterabschnitt 6 – Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten

Titel: Waffengesetz (WaffG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WaffG
Gliederungs-Nr.: 7133-4
Normtyp: Gesetz

§ 39a WaffG – Verordnungsermächtigung für die Ersatzdokumentation

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des § 37e Absatz 2 Satz 3 und Absatz 2a Satz 3 Vorschriften über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage der Ersatzdokumentation zu erlassen.