§ 37i WaffG
Waffengesetz (WaffG)
Waffengesetz (WaffG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Umgang mit Waffen oder Munition → Unterabschnitt 6 – Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten
§ 37i WaffG – Mitteilungspflicht bei Umzug ins Ausland und bei Umzug im Ausland
Zieht der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder Bescheinigung ins Ausland, so ist er verpflichtet, seine Anschrift im Ausland der Waffenbehörde mitzuteilen, die zuletzt für ihn zuständig gewesen ist. Zieht der im Ausland lebende Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder Bescheinigung im Ausland um, so ist er verpflichtet, dem Bundesverwaltungsamt seine neue Anschrift im Ausland mitzuteilen.