Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 37h WaffG
Waffengesetz (WaffG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Umgang mit Waffen oder Munition → Unterabschnitt 6 – Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten

Titel: Waffengesetz (WaffG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WaffG
Gliederungs-Nr.: 7133-4
Normtyp: Gesetz

§ 37h WaffG – Ausstellung einer Anzeigebescheinigung

(1) Über die Anzeige

  1. 1.

    der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2 Satz 1,

  2. 2.

    des Umgangs mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie

  3. 3.

    des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1

hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist.

(2) Die Anzeigebescheinigung enthält

  1. 1.

    vom Anzeigenden die Daten nach § 37f Absatz 1 Nummer 3,

  2. 2.
  3. 3.

    den Zeitpunkt, an dem der zuständigen Behörde die Anzeige zugegangen ist, sowie

  4. 4.