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§ 31 WaffG
Waffengesetz (WaffG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Umgang mit Waffen oder Munition → Unterabschnitt 5 – Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes

Titel: Waffengesetz (WaffG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WaffG
Gliederungs-Nr.: 7133-4
Normtyp: Gesetz

§ 31 WaffG

(weggefallen)