Art. 9 VwZVG
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
Landesrecht Bayern
Erster Hauptteil – Zustellungsverfahren → Dritter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften für alle Zustellungsarten
Art. 9 VwZVG – Heilung von Zustellungsmängeln
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des Art. 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.