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Art. 41 VwZVG
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Hauptteil – Vollstreckungsverfahren → Fünfter Abschnitt – Kosten

Titel: Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: VwZVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2-I
Normtyp: Gesetz

Art. 41 VwZVG – Kostenschuldner; Kostenersatz; Forderungsübergang; Zwangsgelder

(1) 1Für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren werden Kosten nach dem Kostengesetz erhoben, soweit nicht bundesrechtliche Kostenvorschriften unmittelbar gelten oder landesrechtlich für anwendbar erklärt sind. 2Kostenschuldner ist der Vollstreckungsschuldner; das gilt auch dann, wenn die Vollstreckungsbehörde auf Veranlassung der Anordnungsbehörde tätig wird.

(2) 1Wenn Behörden Verwaltungsakte vollstrecken, die sie nicht selbst erlassen haben, so können sie von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, denen die Anordnungsbehörden angehören, Ersatz der Kosten verlangen, die beim Vollstreckungsschuldner nicht beigetrieben werden können, sofern diese im Einzelfall fünfundzwanzig Euro übersteigen. 2Die Kostenforderung gegen den Vollstreckungsschuldner geht insoweit auf diese juristische Person über, als sie Ersatz leistet.

(3) Zwangsgelder fließen der Vollstreckungsbehörde zu.