Art. 22 VwZVG - Einstellung der Vollstreckung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
- Amtliche Abkürzung
- VwZVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2-I
Vollstreckungsmaßnahmen sind einzustellen, wenn und soweit
- 1.sie für unzulässig erklärt werden oder
- 2.der zu vollstreckende Verwaltungsakt rechtskräftig aufgehoben wird oder
- 3.die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist oder
- 4.die Anordnungsbehörde aus sonstigen Gründen um die Einstellung ersucht.