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Art. 22 VwZVG - Einstellung der Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
Amtliche Abkürzung
VwZVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2010-2-I

Vollstreckungsmaßnahmen sind einzustellen, wenn und soweit

  1. 1.
    sie für unzulässig erklärt werden oder
  2. 2.
    der zu vollstreckende Verwaltungsakt rechtskräftig aufgehoben wird oder
  3. 3.
    die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist oder
  4. 4.
    die Anordnungsbehörde aus sonstigen Gründen um die Einstellung ersucht.