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§ 9 VwVGBbg
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VwVGBbg
Gliederungs-Nr.: 201-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 VwVGBbg – Vollstreckungsausweis

Die Vollstreckungsdienstkraft hat bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen behördlichen Ausweis bei sich zu führen. Der Ausweis ist auf Verlangen vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn bei der Anwendung des unmittelbaren Zwangs die Umstände es nicht zulassen oder der unmittelbare Zwang in Diensträumen der Anstellungskörperschaft ausgeübt wird.