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§ 7 VwVGBbg
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VwVGBbg
Gliederungs-Nr.: 201-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 VwVGBbg – Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

(1) Die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens wegen einer Geldforderung gegen Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunale Anstalten im Sinne der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg richtet sich nach § 118 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

(2) Die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens wegen einer Geldforderung gegen andere als in Absatz 1 genannte, der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Kreditanstalten und Versicherungsanstalten des öffentlichen Rechts bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Zwangsvollstreckung in die Vermögensgegenstände des Vollstreckungsschuldners die Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben gefährden würde. Ein Insolvenzverfahren findet nicht statt.

(3) Auf Antrag der Vollstreckungsbehörde hat die Aufsichtsbehörde die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in die eine Vollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, zu dem sie stattfinden soll.

(4) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts und ihre Behörden unzulässig.