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§ 32 VwVGBbg
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Vollstreckung von sonstigen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VwVGBbg
Gliederungs-Nr.: 201-2
Normtyp: Gesetz

§ 32 VwVGBbg – Ersatzvornahme

(1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Vollstreckungsschuldners eine andere Person mit der Vornahme der Handlung beauftragen oder die Handlung selbst ausführen. Der Vollstreckungsschuldner sowie Personen, die Mitgewahrsam an den Räumen und beweglichen Sachen des Vollstreckungsschuldners haben, sind zur Duldung der Ersatzvornahme verpflichtet.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann vom Vollstreckungsschuldner die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme verlangen.

(3) Die Kosten der Ersatzvornahme und die Vorauszahlung werden von der Vollstreckungsbehörde durch Leistungsbescheid erhoben. Der Bescheid ist sofort vollziehbar.

(4) Die Kosten sind innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Leistungsbescheides zu zahlen. Von diesem Zeitpunkt an sind die Kosten der Ersatzvornahme zu verzinsen. Die Vorauszahlung ist zu verzinsen, soweit sie die tatsächlichen Kosten der Ersatzvornahme übersteigt. Der Zinssatz beträgt 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Änderungen des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind für die Verzinsung ab dem Tag wirksam, an dem die Deutsche Bundesbank die Änderung im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Neben den Zinsen werden keine Säumniszuschläge erhoben.